Freitag, 27. September 2013

juristisches

ich habe gedacht, man könne einmal ordnung in die diskussionen bringen - also hier bitte nur über sammelklage und andere juristische möglichkeiten diskutieren.
rechtliches gegen eisenhauer , also den franchisegeber ist nicht sinnvoll, man wird sich direkt an die betreiber des eisenhauer-studios in der kulturbrauerei zu wenden haben.
und zwar in erster linie, weil bei mutmasslich absehbarer insolvenz neuverträge abgeschlossen wurden.
"Günther & Schmechel Kraftraining GmbH" 
HRB-Nr. 105207
Gericht Berlin-Charlottenburg

5 Kommentare:

  1. moin!
    ich denke das bei einer insolvenz am ende nich viel für bereits gezahlte mitgliedsbeiträge übrig bleibt...
    (auf ner gläubiger liste stehen ja glaube ich erstmal löhne,mieten und strom etc...)
    fraglich also ob sich der aufwand lohnt...

    was mich mehr interessieren würde, übernimmt eventuell ein neuer vertragspartner das franchise und die altkunden?
    (ich war grad da,die maschienen stehen alle noch,wenn auch im dunkeln;)
    oder macht es tatsächlich mehr sinn sich nach alternativen umzusehen..
    nicht das man nen neuen vertrag unterschreibt und dann macht eisenhauer wieder auf;)

    (es gibt wohl bei kieser die gleiche maschienen wie bei eisenhauer...
    http://www.kieser-training.de/de/locations/detail/kieser-training-berlin-mitte/
    bzw
    http://www.kieser-training.de/de/locations/detail/kieser-training-berlin-prenzlauerberg/
    kostet allerdings c.a.45€ im monat und ist OHNE saune;( )

    AntwortenLöschen
  2. Gibt's - wenn man sich zusammen tut - bessere Chancen auf Erstattung der Beiträge?

    AntwortenLöschen
  3. Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.

    AntwortenLöschen
  4. Hallo alle Trainingslosen Geschockten,
    ich habe über die Eisenhauer-Zentrale den Insolvenzverwalter genannt bekommen: Udo Feeser, Tel.8856730. Der sagt, wir werden voraussichtlich im November alle angeschrieben, sollen dann etwas ausfüllen, um unsere Ansprüche anzumelden, vorher muss man nix tun. Viel Hoffnung auf Geld oder weitere Leistung gibt´s nicht. Bis dahin im Cantian-Stadion joggen? Wie ätzend, ist aber umsonst....

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36g IN 3850/13
      In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Günther & Schmechel
      Krafttraining GmbH, Schönhauser Allee 36 - 39, 10435 Berlin HRB 105277
      vertreten durch den Geschäftsführer Schmechel, Mark
      und Günther, Sascha
      Beschluss:
      Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis
      zur Entscheidung über den Antrag wird am 20.09.2013 um 13:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22
      InsO):
      1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes
      oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht
      unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden
      einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
      2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
      Herr Rechtsanwalt Udo Feser
      Uhlandstraße 165/166, 10719 Berlin
      bestellt.
      Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur
      noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
      Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat
      die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu
      erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob
      das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2
      Nr. 3 InsO).
      Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen
      der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
      Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
      Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
      Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu
      zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch
      an den vorläufigen Insolvenzverwalterzu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
      Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen
      des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO)
      und hierüber Nachweis zu führen.
      Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen
      Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
      Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und
      Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die
      Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur
      Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen
      Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
      36g IN 3850/13 Amtsgericht Charlottenburg, 23.09.2013
      Öffentliche Bekanntmachung Seite 1 von 1
      https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_aufruf.pl?PHPSESSID=6c19... 03.10.2013

      Löschen